ARBEITEN IN LUXEMBURG

Die Voraussetzungen zur Einreise und zum Aufenthalt auf Luxemburger Gebiet

  • Einreise in Luxemburger Gebiet und Aufenthalt von bis zu drei Monaten.

Bürger der Europäischen Union und angehörige eines « assimilierten Landes » (Norwegen, Island, Liechtestein und der Schweiz), sowie deren Familienmitglieder haben das Recht in Luxemburger Gebiet einzureisen und sich bis zu drei Monaten im Land aufzuhalten, sofern sie über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügen.

Familienmitglieder die Angehörige von Drittstaaten sind und die Staatsbürger der Europäischen Union begleiten haben das Richt in Luxemburger Gebiet einzureisen und sich bis zu drei Monaten im Land aufzuhalten, sofern sie über einen gültigen Reisepass verfügen und falls notwendig über die zum Aufenthalt berectigenden Visas verfügen.

  • Länger als drei Monate andauernder Aufenthalt

Bürger der Europäischen Union und angehörige eines « assimilierten Landes », sowie deren Familienmitglieder, die ebenfalls Bürger der Europäischen Union oder  « assimilierten Landes » sind, und die sich länger als drei Monate im Land aufhalten wollen, wenden sich innerhalb der ersten drei Monate nach ihrer Ankunft an die lokale Verwaltung ihres Wohnsitzs um die Ausstellung einer « attestation d’enregistrement » zu beantragen.

Familienmitglieder die Angehörige von Drittstaaten sind, reichen einen Antrag zum Erhalt einer « carte de séjour de membre de famille d’un citoyen de l’Union ou d’un ressortissant d’un des Etats ayant adhéré à l’Accord sur l’Espace économique européen ou de la Confédération suisse »bei kommunalen Verwaltung ihres Wohnsitzs ein.

  • Länger als fünf Jahre andauernder Aufenthalt

Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufentahlt im Land haben Angehörige der Europäischen Union sowie Angehörige von « Assimilierten Staaten » ein permanentes Aufenthaltsrecht.

Familienmitglieder sie sich mit ihm ununterbrochen während fünf Jahren im Land aufhalten haben das Recht eine « Attestation de séjour permanent » zu erhalten falls sie selbst Mitglieder der Europäischen Union oder Angehöriger von « assimilierten Ländern » sind, oder eine « carte de séjour permanent » falls sie Mitglieder von Drittstaaten sind. Die enstrechenden Anträge missen an den für Einwanderung zuständigen Minister gerichtet werden.

Sie finden weitere Informationen auf dem Website des Ministère des Affaires Etrangères.

Die Arbeitserlaubnis in Luxemburg

Angehörige der Europäischen Union, der EEE und der Schweiz, sowie Angetraute luxemburger Arbeitnehmer benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Mitglieder von Angehörigen aus Nicht EU Mitgliedsstaaten müssen sich an den Arbeitsminister wenden.
Seit dem 20. September 2007 benötigen Bürger aus Estland, Lettland, Lithuanien, Polen, Ungearn, Slowenien, Slovakien und der tschechischen Republik keine Arbeitserlaubnis mehr.

Die länger einer Arbeitserlabnis kann zwischen einem Jahr und unbefristed variieren.

Weitergehende Informationen sind auf dem Portail Entreprise der Regierung des Grossherzogtums Luxembiurg erhältlich.

Ihre Rechte

Ob Sie nun Bewohner, Grenzgänger, Staatsangehöriger eines Europäischen oder eines Drittlandes sind, in jedem Fall unterliegen Sie einigen Bedingungen des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht.

  • Arbeitsrecht

Ein Arbeitsvertrag muss mit jedem Arbeitnehmer, spätestens bei Arbeitsbeginn, in zweifacher Ausführung abgeschlossen werden. Ein Exemplar bleibt beim Arbeitgeberm das zweite Exemplar erhält der Arbeitnehmer.

In den Arbeitsverträgen kann eine Porbezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Probezeit muss zwischen 2 Wochen und maximal 6 Monaten liegen.

Die gesetzliche Arbeitszeit liegt bei 8 Stunden pro Tag und bei 40 Stunden pro Woche. Eine Teilzeitarbeit kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei mindest 25 Arbeitstagen pro Jahr, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.

Seit dem 1 März 2009 liegt das im Artikel L.222-4 des « Code du travail » definierte Mindestgehalt beo 2.019,31 Euro pro Monat.

  • Sozialversicherung

Als Arbeitnehmer sind sie angehalten sich bei Zentrum der Sozialversicherung in Luxemburg einzutragen. Normalerweise kümmert sich der Arbeitnehmer um diese Eintragung.

Seit dem 1 Juli 2004 hat die Ausgabe der neuen Europäischen Krankenversicherungskarten (Sozialversicherungskarten) begonnen.
Diese Karte hat eine nationale Seite zur benutzung in Luxemburg und eine Europäische Seite zur Benutzung im Ausland. Das Model dieses Dokuments weist in jedem Mitgliedsstaat die gleichen Charakterstiken auf. Das erlaub die die direkte Wiedererkennung der Karte durch die Pflegedienstleister in jedem Mitgliedsstaat.
Die neue Karte garantiert im Bedarfsfall die Übernahme der medizinischen Versorgung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt.
Die Karte ist in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, das heisst in der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gültig.

  • Steuerrecht

Ob im Land wohnend oder Grenzgänger, der Steuerprflichtige unterliegt verschiedenen steuerlichen Bestimmungen, wodurch einige Formalitäten bei diversen Verwaltungen zu erledigen sind.

Die Steuern auf Vergütungen eines Gehaltsempfängers sind Teil des steuerpflichtigen Einkommen und werden vom Arbeitgeber im Namen des Geglatsempfängers mit jedem Gehalt abgeführt. Aus diesem Grund muss jeder Gehaltsempfänger im Besitz einer Steuerkarte sein und sie seinem Arbeitgeber übergeben. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber den exakten Steuerbetrag zu berechnen und einzuziehen.

Falls keine Steuerkarte an den Arbeitgeber übergeben wurde, ist dieser verpflichtet den Höchstbetrag einzuziehen.

Die zur Auslieferung der Steuerkarte zuständige Autorität ist nicht von der Nationalität, sondern vom Wohnort des Arbeitnehmers abhängig. Für Bewohner des Grossherzogtums Luxemburg ist die lokale Verwaltung zuständig, wohingegen im Ausland ansässige Gehaltsempfänger sich an die Steuerverwaltung wenden müssen.

In Luxemburg ansässige Personen die zum ersten Mal einer Beschäftigung als gehaltsempfänger nach gehen, müsnsen die Ausstellung einer Steuerkarte bei ihrer lokalen Verwaltung veranlassen.

Nicht in Luxemburg ansässige Gehaltsempfänger, die zum ersten Mal einer Beschäftigung in Luxemburg nachgehen, müssen Ihre Steuerkarte unter flgender Adresse beantragen:

Administration des Contributions

Bureau R.T.S. non-résidents
Rue de Hollerich, 5
L-2982 Luxembourg


Sie finden weitergehende Informationen zum Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf den folgenden Internet Seiten:

Arbeits- und Beschäftigungsministerium: http://www.mte.public.lu
Sozialversicherung Luxemburg: http://www.secu.lu
Steuerverwaltung: http://www.impotsdirects.public.lu